Substanzwertverfahren
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Substanzwertverfahren – Unternehmenswert auf Basis der Vermögenswerte ermitteln
Das Substanzwertverfahren (auch: Nettovermögenswertverfahren oder Net Asset Value Approach) ermittelt den Unternehmenswert nicht aus der Ertragskraft, sondern aus der Substanz: Sämtliche Vermögensgegenstände des Unternehmens werden einzeln bewertet – zu Wiederbeschaffungswerten (Reproduktionswert) oder zu Liquidationswerten – und um alle Verbindlichkeiten bereinigt. Das Ergebnis ist der Substanzwert oder Reinvermögenswert.
In der modernen Bewertungspraxis ist der Substanzwert als alleinstehende Bewertungsmethode die Ausnahme: Er vernachlässigt die Ertragskraft vollständig und kann den Wert immaterieller Vermögenswerte (Kundenstamm, Marken, Know-how, Humankapital) nicht erfassen. Gleichwohl hat er seine Berechtigung: als Liquidationswert, als vertragliche Abfindungsbasis oder als Wertuntergrenze bei der Plausibilitätsprüfung.
Formen des Substanzwertverfahrens
Reproduktionswert (Vollsubstanzwert)
Bewertet alle Vermögensgegenstände zu Wiederbeschaffungskosten – d.h. zum Preis, der für die Neuanschaffung oder Reproduktion des Vermögens entstehen würde. Gibt Auskunft darüber, was es kosten würde, das Unternehmen von Grund auf neu aufzubauen. Stille Reserven aus Zuschreibung auf Zeitwerte werden vollständig aufgedeckt.
Liquidationswert (Zerschlagungswert)
Bewertet das Vermögen zu erzielbaren Veräußerungspreisen im Fall der Unternehmensauflösung – unter Berücksichtigung von Verkaufskosten, Abwicklungsaufwendungen und Liquidationsrabatten. Dieser Wert bildet die absolute Untergrenze des Unternehmenswerts und ist maßgeblich in Insolvenzverfahren und StaRUG-Verfahren.
Buchwert (steuerlicher / handelsrechtlicher Wert)
In vielen Gesellschaftsverträgen wird der Buchwert als Abfindungsformel vereinbart. Dieser entspricht dem Eigenkapital laut Steuerbilanz oder HGB-Bilanz – ohne Aufdeckung stiller Reserven. Er weicht regelmäßig erheblich vom Verkehrswert ab und ist wirtschaftlich häufig nicht sachgerecht, wird aber vertragsrechtlich akzeptiert.
Vereinfachtes Nettovermögen (IDW S1 Untergrenze)
Nach IDW S1 bildet der Liquidationswert die absolute Untergrenze des Unternehmenswerts: Kein Erwerber wird mehr zahlen, als der Erlös einer Liquidation bringt. Daher wird der Substanzwert als Plausibilitätsprüfer immer parallel zum Ertragswert berechnet.
Anwendungsbereiche & Grenzen
Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist ein bewährtes Instrument — mit klaren Stärken und bekannten Grenzen, die wir offen kommunizieren.
Grenzen & Einschränkungen
- Vernachlässigt Ertragskraft vollständig – wirtschaftlich häufig nicht aussagekräftig
- Immaterielle Werte (Kundenstamm, Marken, IP) bleiben unberücksichtigt
- Für wissens- und dienstleistungsintensive Unternehmen fast wertlos
- Stille Reserven erfordern aufwendige Einzelbewertung jedes Vermögensgegenstands
- In der Regel nicht angemessen als alleinige Bewertungsmethode
- Kein anerkannter Standard für M&A, steuerliche Gutachten oder Gerichte (als Hauptmethode)
Stärken & Anwendungsfälle
- Einfach und nachvollziehbar – kein Prognosebedarf
- Maßgeblich bei vertraglich vereinbarter Buchwertklausel
- Unverzichtbar als Liquidationswert in Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren
- Bildet Wertuntergrenze – wichtige Kontrollgröße in jeder Bewertung
- Relevant bei substanzreichen Unternehmen mit geringer Ertragskraft
- Kann Ausgangspunkt für Kaufpreisverhandlungen in Asset Deals sein
Abgrenzung zu anderen Bewertungsmethoden
Kriterium | Diese Methode | Andere Anbieter |
Bewertungsgrundlage | Vorhandenes Vermögen (Assets) | DCF/EW: zukünftige Erträge |
Immaterielle Werte | Nicht berücksichtigt | DCF/EW: implizit im Ertragswert enthalten |
Prognoseerfordernis | Keines – vergangenheitsorientiert | DCF/EW: Planung für 3-5 Jahre erforderlich |
Anwendung als Hauptmethode | Selten: Liquidation oder Buchwertklausel | DCF/EW: Standard für fortgeführte Unternehmen |
Rolle als Nebenmethode | Häufig: Wertuntergrenze und Plausibilität | Multiples: Marktplausibilität |
Insolvenz/StaRUG | Zentral – Liquidationswert als Maßstab | DCF: Fortführungswert als Gegenpol |
Ihr Mehrwert mit Valuation Partners


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Weitere Bewertungsmethoden
Substanzwert ermitteln – als Kontrolle, Untergrenze oder vertragliche Pflicht.
Dr. Martin Moll
StB / WP
Leonard Lissowski
Ext. Advisor
Häufige Fragen
Substanzwertverfahren
Als alleinige Methode ist der Substanzwert nur in klar definierten Ausnahmen angemessen: bei Unternehmen ohne Ertragsperspektive (Stilllegung/Liquidation), wenn der Gesellschaftsvertrag eine Buchwert- oder Substanzwertklausel enthält, oder bei reinen Holdinggesellschaften ohne eigene Geschäftstätigkeit. In allen anderen Fällen sollte er als Ergänzung zu ertragsorientierten Verfahren eingesetzt werden.
Buchwertklauseln im Gesellschaftsvertrag sind grundsätzlich wirksam – aber nicht unbegrenzt. Die BGH-Rechtsprechung zieht bei gravierenden Wertabständen (häufig als Faustregel: weniger als 50% des Verkehrswerts) eine Grenze und kann die Klausel als sittenwidrig qualifizieren. Valuation Partners prüft die Klausel auf Wirksamkeit und ermittelt sowohl den Buchwert als auch den Verkehrswert, um den Handlungsspielraum zu bestimmen.
Der Liquidationswert setzt voraus, dass das Unternehmen aufgelöst und seine Vermögenswerte einzeln verkauft werden – zu den in einem zeitlich begrenzten Verkaufsprozess erzielbaren Preisen. Der Fortführungswert (Going Concern Value) setzt dagegen die Weiterführung des Unternehmens voraus und bewertet dessen Ertragskraft. Der Fortführungswert ist fast immer höher – außer wenn das Unternehmen keine positive Ertragsperspektive mehr hat.
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