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Substanzwertverfahren

Das Substanzwertverfahren: Funktionsweise, Anwendungsbereiche und Grenzen erklärt. Valuation Partners zeigt, wann der Substanzwert relevant ist – und warum er allein selten ausreicht.
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Substanzwertverfahren – Unternehmenswert auf Basis der Vermögenswerte ermitteln

Das Substanzwertverfahren (auch: Nettovermögenswertverfahren oder Net Asset Value Approach) ermittelt den Unternehmenswert nicht aus der Ertragskraft, sondern aus der Substanz: Sämtliche Vermögensgegenstände des Unternehmens werden einzeln bewertet – zu Wiederbeschaffungswerten (Reproduktionswert) oder zu Liquidationswerten – und um alle Verbindlichkeiten bereinigt. Das Ergebnis ist der Substanzwert oder Reinvermögenswert.

In der modernen Bewertungspraxis ist der Substanzwert als alleinstehende Bewertungsmethode die Ausnahme: Er vernachlässigt die Ertragskraft vollständig und kann den Wert immaterieller Vermögenswerte (Kundenstamm, Marken, Know-how, Humankapital) nicht erfassen. Gleichwohl hat er seine Berechtigung: als Liquidationswert, als vertragliche Abfindungsbasis oder als Wertuntergrenze bei der Plausibilitätsprüfung.

Formen des Substanzwertverfahrens

Reproduktionswert (Vollsubstanzwert)

Bewertet alle Vermögensgegenstände zu Wiederbeschaffungskosten – d.h. zum Preis, der für die Neuanschaffung oder Reproduktion des Vermögens entstehen würde. Gibt Auskunft darüber, was es kosten würde, das Unternehmen von Grund auf neu aufzubauen. Stille Reserven aus Zuschreibung auf Zeitwerte werden vollständig aufgedeckt.

Liquidationswert (Zerschlagungswert)

Bewertet das Vermögen zu erzielbaren Veräußerungspreisen im Fall der Unternehmensauflösung – unter Berücksichtigung von Verkaufskosten, Abwicklungsaufwendungen und Liquidationsrabatten. Dieser Wert bildet die absolute Untergrenze des Unternehmenswerts und ist maßgeblich in Insolvenzverfahren und StaRUG-Verfahren.

Buchwert (steuerlicher / handelsrechtlicher Wert)

In vielen Gesellschaftsverträgen wird der Buchwert als Abfindungsformel vereinbart. Dieser entspricht dem Eigenkapital laut Steuerbilanz oder HGB-Bilanz – ohne Aufdeckung stiller Reserven. Er weicht regelmäßig erheblich vom Verkehrswert ab und ist wirtschaftlich häufig nicht sachgerecht, wird aber vertragsrechtlich akzeptiert.

Vereinfachtes Nettovermögen (IDW S1 Untergrenze)

Nach IDW S1 bildet der Liquidationswert die absolute Untergrenze des Unternehmenswerts: Kein Erwerber wird mehr zahlen, als der Erlös einer Liquidation bringt. Daher wird der Substanzwert als Plausibilitätsprüfer immer parallel zum Ertragswert berechnet.

Anwendungsbereiche & Grenzen

Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist ein bewährtes Instrument — mit klaren Stärken und bekannten Grenzen, die wir offen kommunizieren.

Grenzen & Einschränkungen

  • Vernachlässigt Ertragskraft vollständig – wirtschaftlich häufig nicht aussagekräftig
  • Immaterielle Werte (Kundenstamm, Marken, IP) bleiben unberücksichtigt
  • Für wissens- und dienstleistungsintensive Unternehmen fast wertlos
  • Stille Reserven erfordern aufwendige Einzelbewertung jedes Vermögensgegenstands
  • In der Regel nicht angemessen als alleinige Bewertungsmethode
  • Kein anerkannter Standard für M&A, steuerliche Gutachten oder Gerichte (als Hauptmethode)

Stärken & Anwendungsfälle

  • Einfach und nachvollziehbar – kein Prognosebedarf
  • Maßgeblich bei vertraglich vereinbarter Buchwertklausel
  • Unverzichtbar als Liquidationswert in Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren
  • Bildet Wertuntergrenze – wichtige Kontrollgröße in jeder Bewertung
  • Relevant bei substanzreichen Unternehmen mit geringer Ertragskraft
  • Kann Ausgangspunkt für Kaufpreisverhandlungen in Asset Deals sein

Abgrenzung zu anderen Bewertungsmethoden

Kriterium

Diese Methode

Andere Anbieter

Bewertungsgrundlage

Vorhandenes Vermögen (Assets)

DCF/EW: zukünftige Erträge

Immaterielle Werte

Nicht berücksichtigt

DCF/EW: implizit im Ertragswert enthalten

Prognoseerfordernis

Keines – vergangenheitsorientiert

DCF/EW: Planung für 3-5 Jahre erforderlich

Anwendung als Hauptmethode

Selten: Liquidation oder Buchwertklausel

DCF/EW: Standard für fortgeführte Unternehmen

Rolle als Nebenmethode

Häufig: Wertuntergrenze und Plausibilität

Multiples: Marktplausibilität

Insolvenz/StaRUG

Zentral – Liquidationswert als Maßstab

DCF: Fortführungswert als Gegenpol

In der Bewertungspraxis wird der Substanzwert fast immer als Nebenmethode eingesetzt: Er prüft, ob der nach DCF oder Ertragswert ermittelte Wert oberhalb der Liquidationsgrenze liegt. Liegt er darunter, ist der Substanzwert (Liquidationswert) die richtige Bewertungsgrundlage.

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Leonard Lissowski

Ext. Advisor

Häufige Fragen

Substanzwertverfahren

Wann sollte der Substanzwert als alleinige Bewertungsmethode herangezogen werden?

Als alleinige Methode ist der Substanzwert nur in klar definierten Ausnahmen angemessen: bei Unternehmen ohne Ertragsperspektive (Stilllegung/Liquidation), wenn der Gesellschaftsvertrag eine Buchwert- oder Substanzwertklausel enthält, oder bei reinen Holdinggesellschaften ohne eigene Geschäftstätigkeit. In allen anderen Fällen sollte er als Ergänzung zu ertragsorientierten Verfahren eingesetzt werden.

Wie gehe ich vor, wenn mein Gesellschaftsvertrag eine Buchwertklausel enthält, die weit unter dem Marktwert liegt?

Buchwertklauseln im Gesellschaftsvertrag sind grundsätzlich wirksam – aber nicht unbegrenzt. Die BGH-Rechtsprechung zieht bei gravierenden Wertabständen (häufig als Faustregel: weniger als 50% des Verkehrswerts) eine Grenze und kann die Klausel als sittenwidrig qualifizieren. Valuation Partners prüft die Klausel auf Wirksamkeit und ermittelt sowohl den Buchwert als auch den Verkehrswert, um den Handlungsspielraum zu bestimmen.

Wie unterscheidet sich der Liquidationswert vom Fortführungswert?

Der Liquidationswert setzt voraus, dass das Unternehmen aufgelöst und seine Vermögenswerte einzeln verkauft werden – zu den in einem zeitlich begrenzten Verkaufsprozess erzielbaren Preisen. Der Fortführungswert (Going Concern Value) setzt dagegen die Weiterführung des Unternehmens voraus und bewertet dessen Ertragskraft. Der Fortführungswert ist fast immer höher – außer wenn das Unternehmen keine positive Ertragsperspektive mehr hat.