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Vereinfachtes Ertragswertverfahren (VEWV)

Das Vereinfachte Ertragswertverfahren (VEWV) nach BewG: Funktionsweise, Anwendungsbereiche und Grenzen. Valuation Partners erklärt, wann das VEWV sinnvoll ist – und wann ein IDW S1-Gutachten besser schützt.
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Das Vereinfachte Ertragswertverfahren (VEWV) – steuerliche Standardmethode nach BewG erklärt

Das VEWV ist in den §§ 199–203 des Bewertungsgesetzes (BewG) geregelt und wird von Finanzbehörden zur Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen herangezogen. Es basiert auf einem vereinfachten, schematisierten Verfahren: Der nachhaltig erzielbare Jahresertrag wird durch Aufsummierung der letzten drei Jahresergebnisse und Division durch den vorgeschriebenen Kapitalisierungsfaktor auf den Steuerwert umgerechnet.

Die Stärke des VEWV liegt in seiner Einfachheit und Nachvollziehbarkeit: Es benötigt wenige Eingangsdaten und liefert schnell ein Ergebnis. Seine Schwäche: Der feste Kapitalisierungsfaktor berücksichtigt keine unternehmensspezifischen Risiken, und die standardisierte Ertragsnormierung kann atypische Situationen nicht sachgerecht abbilden. In der Praxis liegen VEWV-Werte häufig deutlich über dem tatsächlichen Unternehmens-Verkehrswert – was zu unnötig hoher Schenkung- oder Erbschaftsteuer führt.

Wie funktioniert das Vereinfachte Ertragswertverfahren?

Schritt 1: Ermittlung des Jahresertrags

Der maßgebliche Jahresertrag ergibt sich aus dem Durchschnitt der letzten drei Jahre der steuerlichen Ergebnisse. Ausgangspunkt ist das bilanziell ausgewiesene Jahresergebnis, das um bestimmte Sondereinflüsse bereinigt wird (z.B. einmalige Erträge, periodenfremde Aufwendungen, nicht betriebsnotwendige Erträge). Ziel ist die Ableitung eines 'nachhaltigen' Ertrags, der die künftige Ertragskraft repräsentiert.

Schritt 2: Multiplikation mit dem Kapitalisierungsfaktor

Der so ermittelte Jahresertrag wird mit dem gesetzlich bestimmten Kapitalisierungsfaktor multipliziert. Dieser Faktor ergibt sich aus dem Kehrwert des Kapitalisierungszinssatzes, der sich aus dem Basiszins (Bundesbank) zzgl. eines fixen Risikozuschlags von 4,5 Prozentpunkten zusammensetzt. Er wird jährlich neu festgesetzt.

Schritt 3: Additionsposten und Ergebnis

Zum Ertragswert werden bestimmte Vermögensposten hinzugerechnet, die nicht in der Ertragsrechnung abgebildet sind (z.B. nicht betriebsnotwendiges Vermögen). Das Ergebnis ist der steuerliche Unternehmenswert nach VEWV – maßgeblich für die Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer.

Alternative: Gutachten nach IDW S1

Als Alternative erkennt das Finanzamt einen individuell ermittelten niedrigeren gemeinen Wert an (§ 11 Abs. 2 Satz 5 BewG) – wenn dieser durch ein methodisch einwandfreies Sachverständigengutachten nachgewiesen wird. In der Praxis ergibt ein IDW S1-Gutachten regelmäßig einen niedrigeren Wert als das VEWV.

Anwendungsbereiche & Grenzen

Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist ein bewährtes Instrument — mit klaren Stärken und bekannten Grenzen, die wir offen kommunizieren.

Grenzen & Einschränkungen

  • Schematischer Kapitalisierungsfaktor berücksichtigt keine unternehmensspezifischen Risiken
  • Häufig höhere Werte als die tatsächliche Marktwert – führt zu überhöhter Steuerlast
  • Ungeeignet bei unrepräsentativen Vergangenheitserträgen (z.B. Corona-Einbruch, Sonderfaktoren)
  • Kein Abzug für inhaberspezifische Erträge, die nicht übertragbar sind
  • Nicht geeignet für Transaktionen, gerichtliche Verfahren oder institutionelle Investoren
  • Keine Differenzierung nach Wachstumsphasen oder Unternehmensreife

Stärken & Anwendungsfälle

  • Einfache Handhabung: wenige Eingangsdaten, schnelles Ergebnis
  • Gesetzlich verankert und von Finanzbehörden unmittelbar akzeptiert
  • Geeignet für erste Orientierung und Planungszwecke
  • Kein externer Gutachter erforderlich, wenn keine Optimierung angestrebt wird
  • Anerkannt als Referenzwert für steuerliche Zwecke (Erbschaft, Schenkung)

Abgrenzung zu anderen Bewertungsmethoden

Kriterium

Diese Methode

Andere Anbieter

Gesetzliche Basis

BewG §§ 199–203 – gesetzlich normiert

IDW S1: Berufsstandard WP; DCF: keine Norm

Aufwand

Gering – wenige Daten benötigt

Mittel bis hoch – detaillierte Planung erforderlich

Steuerliche Anerkennung

Unmittelbar – Standardmethode des Finanzamts

IDW S1: anerkannt als Gegengutachten; DCF: nur mit Begründung

Präzision

Niedrig – schematisch, keine Risikoindividualisierung

Hoch – unternehmensspezifisch und zukunftsorientiert

Typisches Ergebnis

Häufig zu hoch (Steuernachteil)

In der Regel niedriger (Steuerersparnis möglich)

Empfohlene Anwendung

Erste Orientierung und einfache Fälle

Steueroptimierung, Transaktionen, Streitigkeiten

Faustregel: Wann immer bei einer Schenkung oder Erbschaft steuerliche Optimierungspotenziale bestehen, lohnt ein Gegengutachten nach IDW S1 – die Steuerersparnis übersteigt das Gutachtenhonorar regelmäßig erheblich.

Ihr Mehrwert mit Valuation Partners

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Häufige Fragen

Vereinfachtes Ertragswertverfahren (VEWV)

Kann ich das VEWV-Ergebnis des Finanzamts anfechten?

Ja. Das Finanzamt ist verpflichtet, einen niedrigeren gemeinen Wert anzuerkennen, wenn er durch ein methodisch einwandfreies Gutachten eines Sachverständigen nachgewiesen wird (§ 11 Abs. 2 Satz 5 BewG). Ein Einspruch gegen den Erbschaft- oder Schenkungsteuerbescheid ist innerhalb eines Monats ab Bescheiderhalt möglich. Valuation Partners erstellt Gegengutachten auch nach bereits ergangenem Steuerbescheid.

Wie hoch ist der Kapitalisierungsfaktor aktuell?

Der Kapitalisierungsfaktor nach BewG wird jährlich auf Basis des Basiszinssatzes der Deutschen Bundesbank neu festgesetzt. Er hat sich in den letzten Jahren durch das veränderte Zinsumfeld erheblich verändert. Im aktuellen Hochzinsumfeld ist der Faktor niedriger als in der Niedrigzinsphase – was VEWV-Werte tendenziell reduziert. Bitte sprechen Sie uns für den aktuellen Wert an.

Gilt das VEWV auch für Personengesellschaften und Einzelunternehmen?

Ja. Das VEWV gilt für alle Formen von Betriebsvermögen im Sinne des ErbStG – also auch für GmbH & Co. KGs, OHGs, KGs und Einzelunternehmen. Lediglich bei Unternehmen, für die das VEWV 'offensichtlich ungeeignet' ist (§ 200 Abs. 1 Satz 2 BewG), ist ein anderes Verfahren anzuwenden. Wann Ungeeignetheit vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen.

Brauche ich für eine Schenkung unter Familienmitgliedern immer ein Gutachten?

Nein – aber es ist in den meisten Fällen wirtschaftlich sinnvoll. Ohne Gutachten setzt das Finanzamt den VEWV-Wert an, was regelmäßig zu überhöhter Steuerbemessungsgrundlage führt. Ob ein Gegengutachten lohnt, hängt von der Unternehmensgröße, dem VEWV-Wert und dem anwendbaren Steuersatz ab. Sprechen Sie uns an – wir schätzen die Wirtschaftlichkeit schnell und kostenlos ein.