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20. März 2026

Influencer mit GmbH-Beteiligung zieht nach Dubai — und muss plötzlich zurück

Ein Bild von Dubai - ein beliebtes Ziel deutscher Auswanderer

Ausgangssituation

Elisa P. (37) ist eine erfolgreiche Social-Media-Unternehmerin mit über 450.000 Followern auf Instagram und YouTube. Sie betreibt ihr Geschäft über eine deutsche GmbH (»CreativeMedia GmbH«), an der sie 100 % der Anteile hält. Die GmbH erwirtschaftet jährlich rund 1,2 Mio. EUR Gewinn vor Steuern — hauptsächlich aus Werbekooperationen, Lizenzeinnahmen und digitalen Produkten.

Im März 2024 verlagert Elisa ihren Lebensmittelpunkt nach Dubai, angelockt durch die niedrige Steuerbelastung, das Influencer-Netzwerk vor Ort und die Lebensqualität. Sie gründet eine Free Zone Company in der DMCC und beginnt, Teile ihres Geschäfts über die VAE-Gesellschaft abzuwickeln.


Struktur nach Wegzug:
Elisa hält 100 % an der CreativeMedia GmbH (DE) und 100 % an der CreativeMedia FZE (DMCC, Dubai). Die GmbH behält operative Funktionen in Deutschland (Mitarbeiter, Buchhaltung), während die FZE zunehmend Kundenverträge, Lizenzverwertung und neue Geschäftsfelder übernimmt.


Chronologie


März 2024 — Wegzug nach Dubai

  • Elisa meldet sich in Deutschland ab, bezieht eine Wohnung in Dubai Marina und beantragt ein Residence Visa über die DMCC Free Zone. Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG wird fällig — da VAE ein Drittstaat ist, gibt es keine Stundung. Die Steuer auf den fiktiven Veräußerungsgewinn der GmbH-Anteile ist sofort zahlbar.


2024–2025 — Geschäftsaufbau in Dubai

  • Elisa verlagert sukzessive Funktionen: Kundenakquise, Content-Produktion für den arabischen Markt und Lizenzmanagement laufen über die FZE. Sie stellt zwei Mitarbeiter in Dubai ein. Es entstehen Intercompany-Verrechnungen zwischen GmbH und FZE — Lizenzgebühren, Management Fees, geteilte Werbeerlöse. Eine formelle Verrechnungspreisdokumentation wird nicht erstellt.


Anfang 2026 — Krise im Nahen Osten eskaliert

  • Die geopolitische Lage verschärft sich dramatisch. Mehrere große Werbekunden kündigen Kooperationen mit VAE-basierten Influencern. Lisas Eltern sind krank, sie fühlt sich in Dubai nicht mehr sicher. Sie beschließt, kurzfristig nach Deutschland zurückzukehren.


März 2026 — Fluchtartige Rückkehr

  • Lisa meldet sich wieder in München an. Die VAE-Gesellschaft wird faktisch von Deutschland aus gesteuert. Die «genuine activity» in Dubai entfällt schlagartig.


Steuerliche Konsequenzen


1. Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG)


Bei Lisas Wegzug 2024 wurde die Wegzugsteuer auf den fiktiven Veräußerungsgewinn der GmbH-Anteile sofort fällig. Angenommen, der gemeine Wert der GmbH lag bei 3,5 Mio. EUR bei Anschaffungskosten von 25.000 EUR: Der fiktive Gewinn beträgt 3.475.000 EUR, besteuert mit ca. 26,375 % (Abgeltungsteuer + Soli). Das ergibt eine sofortige Steuerbelastung von rund 917.000 EUR.

Problem bei Rückkehr: Da Lisa innerhalb von 2 Jahren (unter 7 Jahren) zurückkehrt, kann sie die Erstattung der Wegzugsteuer beantragen (§ 6 Abs. 3 AStG). Aber: Die bereits gezahlten 917.000 EUR waren über fast zwei Jahre gebunden — ein erheblicher Liquiditätsnachteil. Und der Erstattungsantrag muss aktiv gestellt und nachgewiesen werden.


2. Entstrickung und Verstrickung


Die Wirtschaftsgüter und Funktionen, die Lisa über die FZE in Dubai aufgebaut hat (Kundenverträge, Content-Lizenzen, Markenrechte für den arabischen Raum), haben beim Wegzug das deutsche Besteuerungsrecht verlassen — Entstrickung nach § 4 Abs. 1 S. 3 EStG.

Bei der Rückkehr treten diese Wirtschaftsgüter wieder in das deutsche Besteuerungsrecht ein — Verstrickung nach § 4 Abs. 1 S. 7 EStG, Ansatz zum gemeinen Wert. Ist dieser Wert krisenbedingt niedriger als beim Wegzug, ist die Differenz ein im Ausland realisierter Verlust, der in Deutschland nicht abziehbar ist.


3. Funktionsverlagerung und Transferpaket


Die sukzessive Übertragung von Kundenakquise, Lizenzmanagement und Content-Produktion auf die FZE stellt mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Funktionsverlagerung nach § 1 Abs. 3b AStG dar. Es hätte ein Transferpaket bewertet werden müssen — was nie geschehen ist.

Doppelte Besteuerung: Nun, bei der Rückverlagerung, entsteht erneut ein Transferpaket. Die Finanzverwaltung kann für beide Richtungen (Hin- und Rückverlagerung) Schätzungen nach § 162 Abs. 3 AO vornehmen — mit Zuschlägen von 5–10 %, mindestens 5.000 EUR.


4. Hinzurechnungsbesteuerung


Ab dem Moment, wo Lisa von Deutschland aus die FZE steuert (März 2026), entfällt die wirtschaftliche Substanz in Dubai. Die Einkünfte der FZE werden als passiv qualifiziert und Lisa nach §§ 7–14 AStG zugerechnet — unabhängig davon, ob sie ausgeschüttet werden. Da die FZE im Zeitraum vor Juni 2023 gar keine und danach nur 9 % Steuer gezahlt hat (unter der 25 %-Schwelle), greift die Niedrigbesteuerung.


5. Fehlende Verrechnungspreisdokumentation


Elisa hat nie eine formelle VP-Dokumentation erstellt — weder Master File noch Local File. Bei einer Betriebsprüfung drohen (Risiko / Rechtsgrundlage / Konsequenz): 

  • Fehlende VP-Dokumentation / § 90 Abs. 3 AO / Beweislastumkehr, Schätzung

  • Strafzuschlag / § 162 Abs. 4 AO / 5–10 % des Mehrbetrags, min. 5.000 EUR

  • Verspätungszuschlag / § 162 Abs. 4 AO / Min. 100 EUR/Tag, max. 1 Mio. EUR

  • Transferpaket-Schätzung / § 1 Abs. 3b AStG; § 162 AO / Schätzung zu Ungunsten


Was der Quick Check bewirkt hätte


Szenario mit Quick Check (frühzeitig durchgeführt):
Bei rechtzeitiger Durchführung des Quick Check hätte Lisa eine ordnungsgemäße Transferpaket-Bewertung und VP-Dokumentation gehabt. Die Funktionsverlagerung wäre sauber dokumentiert, die Escape-Klausel für Routinefunktionen geprüft und eine Rückverlagerungsstrategie vorbereitet gewesen. Die Strafzuschläge wären vermieden, die Schätzungsrisiken minimiert und die Erstattung der Wegzugsteuer bei Rückkehr reibungsloser verlaufen.

Ihr Mehrtwert mit Valuation Partners

Lisas Fall zeigt exemplarisch: Der Wegzug nach Dubai mag steuerlich attraktiv erscheinen, aber ohne saubere Dokumentation und eine durchdachte Rückverlagerungsstrategie können die steuerlichen Kosten einer krisenbedingten Rückkehr die ursprünglichen Ersparnisse bei weitem übersteigen. Der Quick Check von Valuation Partners hätte die wesentlichen Risiken identifiziert und abgesichert — für einen Bruchteil der jetzt drohenden Nachzahlungen.

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Disclaimer

 

Diese Q&A dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine rechtliche, steuerliche oder wirtschaftliche Beratung dar. Trotz sorgfältiger Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte. Eine Haftung ist ausgeschlossen.

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