top of page

20. März 2026

Mittelständischer Unternehmer verlagert Funktionen nach Dubai — Rückkehr wird zum Steuerproblem

Ein Mann springt in Dubai vor dem Burj al arab in die Höhe

Ausgangssituation

Thomas K. (52) ist Gesellschafter-Geschäftsführer der TechParts GmbH, eines mittelständischen Zulieferers für Industriekomponenten mit Sitz in Stuttgart. Die GmbH erwirtschaftet rund 8 Mio. EUR Umsatz und 1,5 Mio. EUR EBIT. Thomas hält 80 % der Anteile, seine Frau 20 %.

Im Rahmen einer Internationalisierungsstrategie gründet Thomas 2022 die TechParts Trading FZE in der JAFZA Free Zone (Dubai) und verlagert die Vertriebs- und Einkaufsfunktionen für den Nahen Osten und Asien dorthin. Er selbst zieht mit seiner Familie nach Abu Dhabi und fungiert als CEO und CFO der FZE. Zwei weitere Mitarbeiter werden in Dubai eingestellt.


Struktur nach Wegzug:
Thomas K. (80 %) und Ehefrau (20 %) halten die TechParts GmbH (DE). Thomas gründet die TechParts Trading FZE (JAFZA, Dubai) als 100%-Tochter der GmbH. Die FZE übernimmt Vertrieb, Einkauf und Kundenbetreuung für den Raum Middle East & Asia.


Intercompany-Verflechtung

Zwischen GmbH und FZE entstehen umfangreiche Geschäftsbeziehungen:


  • Warenlieferungen

  • Managementleistungen

  • Lizengebühren

  • Darlehen

  • Vertriebsprovisionen


Chronologie


Mitte 2022 — Gründung FZE und Funktionsverlagerung


  • Die Vertriebs- und Einkaufsfunktion wird an die FZE übertragen. Thomas beauftragt keinen Wirtschaftsprüfer mit der Bewertung des Transferpakets. Die Verrechnungspreise werden intern auf Basis einer groben Kostenaufschlagsmethode festgelegt — ohne formelle Dokumentation oder Benchmarking.


Januar 2023 — Wegzug Thomas K. nach Abu Dhabi


  • Thomas meldet sich in Deutschland ab und wird in den VAE steuerlich ansässig. Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG wird auf seine 80 %-Beteiligung an der GmbH fällig. Da VAE ein Drittstaat ist, keine Stundung — sofortige Zahlung.


Juni 2023 — UAE Corporate Tax tritt in Kraft


  • Die FZE unterliegt nun grundsätzlich der 9 %-Körperschaftsteuer. Thomas prüft die JAFZA-Qualifying-Income-Regelungen, aber die Anwendbarkeit auf seine Struktur bleibt unklar. Ein formeller Substanznachweis nach UAE ESR wird nicht aktualisiert.


2024/2025 — Geschäftsentwicklung unter Prognose


  • Die Umsätze der FZE bleiben deutlich unter den Erwartungen — statt prognostizierter 3 Mio. EUR werden nur 1,8 Mio. EUR erreicht. Die Abweichung beträgt über 40 % und könnte die Preisanpassungsklausel (§ 1a AStG) auslösen.


Anfang 2026 — Krisenbedingte Rückkehr


  • Die geopolitische Eskalation im Nahen Osten, Lieferkettenprobleme und persönliche Gründe führen dazu, dass Thomas und seine Familie kurzfristig nach Deutschland zurückkehren. Die FZE-Mitarbeiter werden entlassen. Thomas steuert das verbleibende VAE-Geschäft aus Stuttgart.


Steuerliche Risikoanalyse


1. Doppelte Transferpaket-Besteuerung


Bei der Hinverlagerung 2022 hätte das Transferpaket (Vertriebsfunktion inkl. Kundenbeziehungen, Know-how, Chancen und Risiken) nach § 1 Abs. 3b AStG bewertet werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Nun, bei der Rückverlagerung 2026, entsteht erneut ein Transferpaket. Die Finanzverwaltung kann für beide Vorgänge schätzen (Vorgang / Schätzung / Steuerfolge):


  • Hinverlagerung 2022 (DE → VAE) - Transferpaket ca. 2,0 Mio. EUR: KSt + GewSt ca. 600.000 EUR

  • Rückverlagerung 2026 (VAE → DE) - Transferpaket ca. 1,2 Mio. EUR: UAE Corp Tax 9 % ca. 108.000 EUR

  • Strafzuschlag (§ 162 Abs. 4 AO) - 5–10 % des Mehrbetrags: 100.000–200.000 EUR

  • Preisanpassung (§ 1a AStG) - Rückwirkende Korrektur: Noch nicht bezifferbar

Geschätzte Gesamtbelastungca. 1,0 – 1,4 Mio. EUR


Kernproblem: Thomas hat weder bei der Hin- noch bei der Rückverlagerung ein Transferpaket bewertet oder dokumentiert. Die Finanzverwaltung wird den Schätzungsrahmen voll ausnutzen — erfahrungsgemäß zu Ungunsten des Steuerpflichtigen. Eine nachträgliche Erstellung der Dokumentation ist möglich, aber in der Beweiskraft erheblich geschwächt.


2. Wegzugsbesteuerung und Rückkehr


Thomas hat bei seinem Wegzug 2023 die Wegzugsteuer auf seine 80 %-Beteiligung gezahlt. Da er innerhalb von 7 Jahren (2026) zurückkehrt, kann er die Erstattung beantragen. Allerdings muss er nachweisen, dass er die Anteile ununterbrochen gehalten hat und keine Zwischenveräußerung stattfand.

Besonderheit Ehefrau: Auch die 20 %-Beteiligung der Ehefrau unterliegt der Wegzugsbesteuerung, wenn sie mit nach Abu Dhabi gezogen ist. Bei Rückkehr innerhalb von 7 Jahren kann auch sie die Erstattung beantragen — aber getrennte Nachweispflichten gelten.


3. Hinzurechnungsbesteuerung


Ab dem Zeitpunkt, an dem Thomas die FZE aus Stuttgart steuert (Anfang 2026), entfällt die genuine activity in Dubai. Die Einkünfte der FZE werden als passive Einkünfte qualifiziert und Thomas über die GmbH zugerechnet (§§ 7–14 AStG). Zusätzlich droht die Umqualifikation der FZE als Briefkastengesellschaft — mit der Folge, dass die VAE-Gesellschaft für deutsche Steuerzwecke als transparent behandelt wird.


4. Verflechtungs- und Verrechnungspreisproblematik


Die Intercompany-Beziehungen (Warenlieferungen, Lizenzgebühren, Management Fee, Darlehen) wurden nie fremdvergleichskonform dokumentiert. Bei einer Betriebsprüfung wird die Finanzverwaltung:


Prüfungsschwerpunkte:

  • Die Lizenzgebühren der FZE an die GmbH auf Angemessenheit prüfen (Markenlizenz, Know-how-Lizenz)

  • Die Management Fee hinterfragen — welche Leistung erbringt die FZE tatsächlich?

  • Das konzerninternen Darlehen auf Fremdüblichkeit prüfen (Zinssatz, Sicherheiten, Rückzahlungsmodalitäten)

  • Die Vertriebsprovisionen mit einer Benchmarking-Analyse vergleichen


Was der Quick Check bewirkt hätte


Modul 1 — Transfer Pricing Check: Ordnungsgemäße VP-Dokumentation (Master File + Local File) mit FAR-Analyse und Benchmarking. Fremdvergleichsnachweis für alle Intercompany-Transaktionen. Geschätzte Risikominderung: Strafzuschläge vollständig vermieden.


Modul 2 — Funktionsverlagerungsbewertung: Transferpaket-Bewertung nach FVerlV/IDW S 1 für die Hinverlagerung 2022. Prüfung der Escape-Klausel (Routinefunktion). Dokumentation für eine eventuelle Rückverlagerung vorbereitet. Geschätzte Risikominderung: ca. 300.000–500.000 EUR.


Modul 3 — Entstrickungsanalyse: Durchrechnung der Rückverlagerungsszenarien. Prüfung der DBA-Anwendbarkeit und Treaty-Override-Risiken. Stundungsmöglichkeiten evaluiert.


Modul 4 — Substanzprüfung: Economic Substance Requirements dokumentiert. UAE Corporate Tax Compliance sichergestellt. Hinzurechnungsrisiken identifiziert und Gegenmaßnahmen ergriffen.

Ihr Mehrtwert mit Valuation Partners

Der Fall von Thomas K. zeigt die typische Problemlage mittelständischer Unternehmer, die Funktionen in die VAE verlagern: Die anfängliche Steuerersparnis (keine UAE Corporate Tax bis 2023, dann nur 9 %) wird durch fehlende Dokumentation und mangelnde Planung bei einer krisenbedingten Rückkehr weit überkompensiert. Die geschätzte Gesamtbelastung von 1,0 bis 1,4 Mio. EUR hätte durch einen rechtzeitigen Quick Check auf einen Bruchteil reduziert werden können.

Kontaktieren Sie uns für kompetente Unterstützung

Sie benötigen fachliche Unterstützung bei der Bewertung? Kontaktieren Sie uns per E-Mail oder rufen Sie uns an unter: +49 (0) 89 62 82 7701.

Disclaimer

 

Diese Q&A dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine rechtliche, steuerliche oder wirtschaftliche Beratung dar. Trotz sorgfältiger Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte. Eine Haftung ist ausgeschlossen.

bottom of page